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Straßenverkehrs-Ordnung [bis 31.3.2013] / § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

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(1)[1] 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. 2Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Bis 31.08.2009:

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

 

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

 

1.

1An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben”.

2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

3Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben”.

4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

5Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten”.

6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

7Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung”.

8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

11Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

12Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

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