Rz. 29
Scheidet der Anwalt aus der Anwaltschaft aus, so ist der Wechsel ebenfalls stets notwendig. Zum Teil stellt die Rspr. darauf ab, ob die Entscheidung, die Anwaltszulassung aufzugeben, aus beachtenswerten Gründen erfolgt ist,[14] was im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei.[15] Dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da die persönliche Entscheidung des Anwalts nicht der erstattungsberechtigten Partei angerechnet werden kann.[16] Keine Erstattungsfähigkeit ist aber dann gegeben, wenn der Praxisübernehmer mit dem vorherigen Anwalt vereinbart hat, dass die im Zeitpunkt der Praxisaufgabe anhängigen Mandate ohne Berechnung von Mehrkosten zu Ende geführt werden sollen.[17]
Rz. 30
Es stellt sich in diesen Fällen allerdings die Frage, ob der freiwillig aus der Anwaltschaft ausscheidende Anwalt überhaupt einen Anspruch auf Vergütung hat oder ob der Vergütungsanspruch infolge Interessenwegfalls erloschen ist (§ 628 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB). Diese Frage ist aber grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren auszutragen, sondern gegebenenfalls nachträglich im Wege der Vollstreckungsgegenklage.
Rz. 31
Als nicht notwendig angesehen hat der BGH[18] einen Anwaltswechsel nach Rückgabe der Zulassung des ersten Anwalts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Rz. 32
Als notwendig angesehen hat der BGH dagegen[19] einen Anwaltswechsel nach Rückgabe der Zulassung wegen Übernahme der Pflege der eigenen Mutter nach Ausfall der bisherigen Pflegeperson (hier Tod des Vaters). Die Übernahme der Pflegetätigkeit stelle einen anerkennenswerten Grund für die Aufgabe der Anwaltstätigkeit dar, auch unter Berücksichtigung dessen, dass übernommene Mandate nicht zu Ende geführt werden können. Hierdurch entstehende Mehrkosten eines Prozesses seien von den Betroffenen hinzunehmen.
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