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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 34 Beratun ... / 1. Verbraucherbegriff

Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 111

Eine Kappung seiner Vergütung muss der Anwalt nur hinnehmen, sofern er einen Verbraucher gemäß § 13 BGB beraten oder für diesen ein Gutachten erstellt hat. Damit verweist Abs. 1 S. 3 auf die zivilrechtliche Legaldefinition in § 13 BGB.

Davon zu unterscheiden ist der in § 14 BGB normierte Unternehmerbegriff:

 

Rz. 112

Für die Abgrenzung beider Vorschriften ist entscheidend, in welcher Funktion und zu welchem Zweck der Auftraggeber den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Einzelfall betraut.[130] Maßgeblich ist dabei die Auslegung des Rechtsgeschäfts anhand objektiver Begleitumstände.[131] Unter "Rechtsgeschäft" i.S.d. § 13 BGB ist der Anwaltsvertrag zu verstehen.[132] Schließt der Auftraggeber diesen Vertrag zu einem Zweck, der seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, fehlt ihm insoweit die Verbrauchereigenschaft, weshalb Abs. 1 S. 3 nicht greift. Schließt er dagegen den Anwaltsvertrag zu einem anderen – privaten – Zweck, greift die Kappungsgrenze.

 

Beispiel: Der selbstständige Unternehmer lässt sich vom Anwalt beraten, weil er einem Arbeitnehmer kündigen will. Darüber hinaus lässt er sich beraten, weil er sich von seiner Ehefrau trennen und scheiden lassen will.

Die arbeitsrechtliche Beratung richtet sich auf die selbstständige berufliche Tätigkeit des Auftraggebers. Folglich findet hier eine Begrenzung der Beratungsgebühr nicht statt. Der Beratung hinsichtlich der Ehescheidung liegt jedoch kein gewerblicher Zweck zugrunde, der der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Hier kommt zugunsten des Unternehmers die Begrenzung nach Abs. 1 S. 3 zum Tragen.

 

Rz. 113

Behauptet der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt wahrheitswidrig seine Verbrauchereigenschaft, kann er dem anwaltlichen Geb...

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