Rz. 105
Ist die Berechnung inhaltlich falsch, hat also der Anwalt versehentlich nach einem überhöhten Streitwert abgerechnet oder hat er irrtümlich falsche Gebührentatbestände angewendet, so ist dies unschädlich. In Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung ist die Vergütung dann dennoch einforderbar.[95] Soweit der Anwalt allerdings eine zu geringe Vergütung abgerechnet hat, wird der Mehrbetrag erst einforderbar, wenn eine ordnungsgemäße Berechnung erteilt worden ist.[96]
Beispiel: Der Anwalt rechnet versehentlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 ab. Tatsächlich hätte eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 abrechnen können.
Die abgerechnete Vergütung kann eingefordert werden. Den sich aus dem höheren Gegenstandswert ergebenden Mehrbetrag kann der Anwalt dagegen erst nach Erteilung einer neuen Rechnung einfordern.[97]
Rz. 106
Zu beachten ist allerdings, dass bei der Festsetzung von Rahmengebühren das einmal ausgeübte Ermessen bindend ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt von einem unzutreffenden Gegenstandswert ausgegangen ist. Siehe hierzu § 14 Rdn 80 ff.
Rz. 107
Eine unzutreffende Kostenrechnung kann unter Umständen auch Schadensersatzpflichten auslösen,[98] und zwar dann, wenn sie zu hoch oder zu niedrig ausgefallen ist. Zahlt der Mandant eine überhöhte Rechnung, kann ihm z.B. ein Zinsschaden entstehen, für den der Anwalt aus § 280 Abs. 1 BGB haftet. Rechnet der Anwalt zu niedrig ab und ist z.B. ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, bei dem die Nachforderung aber wegen Insolvenz nicht mehr zu realisieren ist, so kann der Anwalt insoweit seine Nachforderung nicht mehr geltend machen; der Auftraggeber kann der Vergütungsforderung wiederum seinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen