Anspruch auf ein Persönliches Budget haben grundsätzlich Menschen mit Behinderungen oder diejenigen, die von Behinderung bedroht sind.[1] Dies ist unabhängig von Alter, Art, Schwere und Ursache der Behinderung. Auch die Notwendigkeit, bei der Verwendung und/oder Verwaltung des Persönlichen Budgets auf Beratung und Unterstützung durch Dritte angewiesen zu sein, steht dem Anspruch dem Grunde nach nicht entgegen.

Für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets ist ein Antrag erforderlich.

Der Antrag kann sowohl auf ein "einfaches" Persönliches Budget bei nur einem einzigen Leistungsträger als auch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei dem 2 oder mehr Leistungsträger beteiligt sind, gerichtet sein.

Die Wahl der Leistungsform Persönliches Budget ist freiwillig. Gegen den Willen des Leistungsberechtigten kann der Träger der Teilhabeleistung diese nicht in der Form des Persönlichen Budgets erbringen.

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