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OLG München Urteil vom 17.01.2011 - 19 U 3817/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht nach fristloser Kündigung eines Belegarztvertrages

 

Normenkette

ZPO § 563 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 14.06.2010; Aktenzeichen 1 S 25652/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des LG München I, 27. Zivilkammer, vom 14.6.2010 abgeändert und wie folgt gefasst:

Grund- und Teilendurteil

1. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Zeit bis 31.12.2006 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 daraus entstanden sind, dass die Beklagte der Klägerin Anlass zur außerordentlichen Kündigung vom 6.2.2006 und 10.2.2006 gegeben hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Belegarztvertrags. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Darstellung der geltend gemachten Schäden wird auf S. 16 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

Das LG hat die Klage, nachdem der Senat ein erstes klageabweisendes Urteil des LG mit Urteil vom 14.9.2009, auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und zurückverwiesen hatte, nunmehr durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach für begründet erklärt. Zur Begr...

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