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OLG Köln Beschluss vom 29.01.2018 - 19 U 16/18

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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.10.2017 (2 O 158/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Euro 38.669,58 nebst Nebenforderungen an den Kläger verurteilt. Bei der Berechnung der Höhe des dem Kläger zugewandten Vermächtnisses sind sowohl die Eigentumswohnung als auch die Forderungen in Höhe von Euro 5.942,84 mit einzubeziehen.

Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Zur Auslegung des Testaments in Bezug auf die hier streitgegenständliche Frage hat der Senat bereits in dem Verfahren 19 U 93/17 Stellung genommen und diesbezüglich folgende Hinweise erteilt:

"1. Der Erblasser hat im Rahmen des Vermächtnisses über den nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und dem Vermächtnis über Eu...

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