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OLG Koblenz Urteil vom 22.06.2001 - 10 U 1274/00 (veröffentlicht am 22.06.2001)

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen typisch alkoholbedingten Fahrfehler (BAK-Wert 0,94 Promille) spricht, wenn der Versicherungsnehmer (Mofafahrer) bei geradem Straßenverlauf, normalen Witterungsbedingungen unmittelbar vor einem aus der Gegenfahrbahn herannahenden PKW nach links abbiegt, ohne dies zuvor durch Handzeichen oder Blinkzeichen anzukündigen.

 

Normenkette

BB Unfall-Zusatzversicherung § 3 Ziff. 2 b

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 3 O 37/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus einer Kapitalversicherung einschließlich einer Unfall-Zusatzversicherung ihres verstorbenen Bruders J. B. (Versicherungsnehmer). Die Unfallzusatzversicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sah die Verdoppelung der Unfallsumme bei Unfalltod vor. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 55.000,– DM.

Der Versicherungsnehmer verstarb am 19.07.1999 an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Er befuhr am 16.07.1999 gegen 14.30 Uhr die L. aus Richtung P. … kommend in Richtung N. mit einem von dem Zeugen L. geliehenen Mofa-Roller. In Höhe der in seiner Fahrtrichtung gesehen links gelegenen Gaststätte „Zum Alten Leienhaus” stieß er, als er nach links lenkte, mit dem Pkw der entgegenkommenden Zeugin M. frontal zusammen. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, an denen er dann, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben, am 19.07.1999 verstarb. Die ihm am Unfalltag um 17.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens der Staatlichen Untersuchungsstelle für Blutalkohol Mainz vom 21.07.1999 (Bl. 40 d.A. 8004 Js 14583/99 StA...

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