Die Regelbedarfsstufen gliedern sich in 6 Teilbereiche und sollen die in der betreffenden Lebensphase jeweils unerlässlichen Bedarfssituationen des täglichen Lebens absichern.

1.5.1 Anpassung

Zum 1.1. jeden Jahres erfolgt eine Anpassung der Regelbedarfsstufen per Fortschreibungsverordnung, sofern nicht eine Neuermittlung durch ein Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) erfolgt. Dies geschah zuletzt zum 1.1.2021. Zum 1.1.2023 wurde zudem die Fortschreibung gesetzlich verändert, damit auch aktuelle inflationsbedingte Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Regelbedarfsstufen wurden deshalb zum 1.1.2023 nicht per Verordnung, sondern mit dem Bürgergeld-Gesetz festgelegt.[1]

1.5.2 Regelbedarfsstufen

Regelbedarfsstufe 1

Jede erwachsene Person, die in einer eigenen Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2

Jede erwachsene Person, wenn sie in einer eigenen Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3

Erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII (in Einrichtungen) bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5

Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

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