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Mitteilungspflichten gemäß § 20 AktG und damit verbundener zeitweiliger Rechtsverlust

Dr. Hendrik Thies
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Leitsatz

Der Vorstand der beklagten AG hatte kurzfristig - innerhalb von einem Tag - eine Hauptversammlung einberufen und dabei bewusst die Ladung eines Aktionärs unterlassen, weil dieser gegen die Mitteilungspflicht gem. § 20 AktG (Anzeige des Überschreitens bestimmter Anteilsschwellen (25 %, 50 %)) verstoßen hatte. Die bei der Hauptversammlung erschienenen übrigen Aktionäre verzichteten auf die Einhaltung aller in Satzung und Gesetz vorgeschriebenen Formen und Fristen und beschlossen u.a. eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des nicht geladenen Aktionärs vom Bezugsrecht.

Mit Urteil vom 31.5.2007 hat das OLG Schleswig entschieden, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere der Kapitalerhöhungsbeschluss, von dem nicht geladenen Aktionär wirksam angefochten wurden und damit nichtig sind.

Der Aktionär konnte die Beschlüsse zwar nicht mit der Begründung anfechten, dass er zu der Hauptversammlung nicht geladen worden sei. Denn der Aktionär hatte der AG nicht gem. § 20 Abs. 1 AktG schriftlich mitgeteilt, dass ihm mehr als 25% der Aktien gehörten. Dass der AG tatsächlich bekannt war, dass dem Aktionär mehr als 25% der Aktien zustanden, war unbeachtlich. Aufgrund des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht stand dem Aktionär daher weder ein Teilnahmerecht noch ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung zu und er musste daher auch nicht zur Hauptversammlung geladen werden.

Die Anfechtungsklage des Aktionärs war jedoch aus einem anderen Grund erfolgreich: Im Ausschluss des nicht geladenen Aktionärs vom Bezug neuer Aktien sah das OLG Schleswig einen unzulässigen Sondervorteil der erschienenen Aktionäre (§ 243 Abs. 2 AktG). Und die Anfechtung wegen eines Sondervorteils ist möglich, obwohl der Aktionär zeitweilig sein Teilnahme- und Stimmrecht verloren hat, weil das Gesetz h...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Mitteilungspflichten. zeitweiliger Rechtsverlust. Sondervorteil  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Anfechtung von Beschlüssen einer Hauptversammlung, die kurzfristig einberufen wurde, um gezielt den zeitweiligen Rechtsverlust ...

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