Leitsatz

Der Vater eines minderjährigen Kindes begehrte Abänderung eines Unterhaltstitels unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit. Sein früheres Arbeitsverhältnis war zum 31.5.2006 gekündigt worden. Er lebte mietfrei bei seinen Eltern.

Das beklagte Kind vertrat die Auffassung, das mietfreie Wohnen erhöhe als freiwillige Leistung Dritter das anrechnungsfähige Einkommen des Vaters. Der von ihm gestellte PKH-Antrag für die beabsichtigte Rechtsverfolgung wurde vom FamG zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das AG sah das OLG für die Rechtsverteidigung des beklagten Kindes hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Allerdings könne sich das Kind nicht darauf berufen, dass der Vater mietfrei bei seinen Eltern wohne und das anrechnungsfähige Einkommen des unterhaltsverpflichteten Vaters sich hierdurch erhöhe.

Dieser Grundsatz werde durch Ziff. 21.1 und Ziff.21.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien nicht außer Kraft gesetzt, wenn dort von einem im kleinen Selbstbehalt enthaltenen Warmmietbetrag von 400,00 EUR ausgegangen werde, der z.B. bei kostenfreiem Wohnen angepasst werden könne, da es andere Arten des kostenfreien Wohnens als diejenige aufgrund einer freiwilligen Leistung Dritter gebe.

Allerdings sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich nicht im Ansatz hinreichend um Arbeitsstellen bemüht habe.

Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.5.2006 habe er sich in der Zeit von April 2006 bis Anfang August 2006 lediglich um 17 Arbeitsstellen beworben. Dabei handele es sich in acht Fällen um solche, die bei der Bundesagentur für Arbeit frei gemeldet waren und bei sechs Bewerbungen um solche auf Anzeigen in der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung. Von den insgesamt 17 Bewerbungen seien nur acht vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt. Der Kläger könne sich als gesunder, 26 1/2 Jahre alter Mann nicht darauf zurückziehen, er werde als ausgebildeter Kfz-Mechaniker, der in seinem Beruf nie gearbeitet habe, keine Stelle finden. Er sei gehalten, jeder Arbeitsmöglichkeit nachzugehen und dürfe sich nicht auf die bei der Agentur für Arbeit frei gemeldeten und in einer regionalen Tageszeitung angebotenen Stellen beschränken, sondern habe alle weiteren Quellen auszuschöpfen und darüber hinaus auch selbst initiativ zu werden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 19.03.2007, 15 WF 42/07

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