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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.12.2018 - L 2 AS 80/17 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung. Einwand der Staatskasse. Vereitelung des Anspruchsübergangs. Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers nach § 193 SGG. Rechtsnatur. Freistellungsanspruch. Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung durch den Grundsicherungsträger. fehlende Gleichartigkeit der Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Staatskasse kann gegen den Anspruch auf Festsetzung der PKH-Vergütung des Rechtsanwaltes einwenden, dass dieser zum Nachteil der Staatskasse gehandelt hat, wenn der Rechtsanwalt schuldhaft den Anspruchsübergang auf die Staatskasse nach § 59 RVG vereitelt hat.

2. Bei dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 193 SGG handelt es sich um einen Freistellungsanspruch, nicht um einen Zahlungsanspruch.

3. Mangels Gleichartigkeit der Forderungen kann der Grundsicherungsträger gegen den Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers nach § 193 SGG nicht mit eigenen Forderungen aus Erstattungsbescheiden aufrechnen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 6. August 2014 sowie der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die der Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 285,60 EUR festgesetzt, wobei noch 164,22 EUR an sie auszuzahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche der Beschwerdeführerin als beigeordnete Rechtsanwältin gegen die Staatskasse nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

...

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