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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.08.2010 - L 2 SF 133/09 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrswertgutachten. Eigentumswohnung. erforderliche Zeit. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Sachverständigen. Herabsetzung der Vergütung. Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes. Unmöglichkeit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. nicht existenter Begutachtungsgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.

 

Tenor

Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 265,35 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt für Vorbereitungsarbeiten für ein Verkehrswertgutachten 3.029,69 Euro nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Mit Beweisanordnung im Verfahren S 12 AL 111/04 vom 24. November 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin den Beschwerdeführer zum Sachverständigen ernannt und die nachstehenden Beweisfragen formuliert:

1. Bestand am 15. Mai 2003 eine Nachfrage für Objekte der Art und Beschaffenheit wie die in der Kstraße in B vermietete Eigentumswohnung?

2. Bejahendenfalls, wie hoch ist der Verkehrswert des Objektes am 15. Mai 2003 anzusetzen?

3. War eine Veräußerung des Objektes zu dem unter 2. festgestellten Verkehrswert möglich oder wäre der Veräußerungserlös voraussichtlich vom festgestellten Verkehrswert abgewichen? Ggf. in welcher Höhe?

Auf die Bitte des Beschwerdeführers vom 29. November 2005 konkretisierte das Gericht mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 die Beweisanordnung dahin, dass die vermietete Wohnung zu bewerten und als Bewertungsstichtag der 15. Mai 2003 zugrunde zu legen sei.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Erhebungen beim Ortstermin am 25. Januar 2006 und der dem Gutachterausschuss...

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