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LG Braunschweig Urteil vom 31.01.2008 - 8 O 2419/06 (185)

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 5 StR 276/08)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2005 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/7, die Beklagte zu 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für sie zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Für den Klagantrag zu 1.: 6.000 Euro

für den Klagantrag zu 2.: 1.000 Euro

Gesamtstreitwert: 7.000 Euro

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten ein höheres Schmerzensgeld, weil bei ihm durch einen Auffahrunfall vom 06.08.2005 eine Phobie gegen das Autofahren ausgelöst worden sei.

Am 06.08.2005 befuhr der Kläger mit dem Pkw Renault Clio seiner Ehefrau gegen 19:50 Uhr die ... in W. Da er beabsichtigte, nach links in die abzubiegen und zunächst den Gegenverkehr passieren lassen musste, brachte er sein Fahrzeug zum Stehen. Ca. 5 Sekunden später fuhr Frau ... mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten versichert ist, auf den Renault Clio auf, weil sie kurz unaufmerksam gewesen war. Der Kläger wurde dadurch nach vorne geschleudert, konnte sich aber noch am Lenkrad abstützen. Er erlitt Schmerzen im Nacken, a...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Grundsätze betreffend den Vorrang des Kreuzungsräumers sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine weitläufige Kreuzung handelt. 2. Grundlagen der Bemessung von Schmerzensgeld.  Normenkette StVG §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2; BGB § ...

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