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Lexikon / 1. Vermittlungsprovision

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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a) Beschränkungen bei bloßer Mitursächlichkeit

 

Rz. 1109

Gemäß § 87 Abs. 1 HGB erhält der Handelsvertreter eine Provision für vom Unternehmer abgeschlossene Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Ausreichend ist Mitursächlichkeit,[2329] auch wenn der Unternehmer selbst und/oder Dritte, z.B. andere Handelsvertreter, ebenfalls zum Abschluss beigetragen haben.[2330] Allerdings ist § 87 HGB dispositiv.[2331] Es wird aber teilweise in Zweifel gezogen, dass ein AGB-mäßiger Ausschluss der Provision für den Fall, dass der Beitrag des Handelsvertreters zum Abschluss des Geschäfts lediglich mitursächlich war, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zulässig ist.[2332] Soweit sich die einzelnen Mitwirkungsphasen des Vertragsabschlusses, wie beispielsweise die Vermittlung des Kundenkontakts und die Führung der Vertragsverhandlungen, klar voneinander abgrenzen lassen, ist aber nicht ersichtlich, warum eine Regelung, die an unterschiedliche Verursachungsbeiträge einen unterschiedlichen (Teil-)Provisionsanspruch knüpft, eine unbillige Benachteiligung darstellen soll. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 87 Abs. 1 HGB ist darin nicht zu erkennen, sofern nicht der Anspruch ausgeschlossen, sondern lediglich die Anforderungen an sein Entstehen differenziert festgelegt werden. Anderenfalls hätte der Unternehmer keine Möglichkeit der Mehrfachzahlung bei Tätigwerden von mehreren Handelsvertretern vorzubeugen, die ohne besondere Regelung alle einen vollen Anspruch hätten.[2333] Daher ist eine solche Regelung, so sie ausreichend transparent gestaltet ist, auch in AGB wirksam.

[2329] BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 384/04 Rn 19; MüKo-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 32; Emde, VertriebsR, § 87 Rn 77.
[2330] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, § 87 Rn 19; Flohr/Wauschkuhn/Fröhlich, § 87 Rn 35 ff.
[2331] BGH v. 10.12.1997 – VIII Z...

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