1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. 2Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. 3Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.

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