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Kindesunterhalt / 2.10 Bereinigung des Einkommens durch unterhaltsrelevante Abzüge

Tobias Böing
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Für die Bemessung des Unterhaltes ist auch beim Kindesunterhalt auf das bereinigte Nettoeinkommen abzustellen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus den Bruttoeinkünften abzüglich der berücksichtigungswürdigen Abzüge. Ob eine bestimmte Verpflichtung unterhaltsrechtlich abgezogen werden kann, ist im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an.[1] Dabei ist das Einkommen regelmäßig um folgende Positionen zu bereinigen:

[1] BGH, Urteil v. 9.5.1984, IVb ZR 74/82.

2.10.1 Steuern

Einkommen- und Kirchensteuer werden beim Nichtselbstständigen grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch im Falle eines erkennbaren Wechsels der Steuerklasse, z. B. von Steuerklasse III vor der Trennung in Steuerklasse I nach der Trennung.[1] Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (für das Jahr nach der Trennung der Parteien) werden erst dann beachtet, wenn sie sich konkret auswirken.

Steuerrückzahlungen sind dem Einkommen im Jahr des Anfalls hinzuzurechnen, Nachzahlungen mindern es.[2]

In Ausnahme dieser einhelligen Auffassung ordnet das OLG Brandenburg die Steuererstattung dem Jahr zu, das dem Veranlagungszeitraum folgt. Überdies halten OLG Brandenburg und Düsseldorf eine Berücksichtigung der Steuererstattung im Veranlagungszeitraum für möglich, wenn dies zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Selbstständige.

Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Steuern des Selbstständigen wendet der BGH das sogenannte In-Prinzip an. Beim In-Prinzip werden Steuern grundsätzlich in der Höhe angerechnet, in der sie im Prüfzei...

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