Für die Bemessung des Unterhaltes ist auch beim Kindesunterhalt auf das bereinigte Nettoeinkommen abzustellen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus den Bruttoeinkünften abzüglich der berücksichtigungswürdigen Abzüge. Ob eine bestimmte Verpflichtung unterhaltsrechtlich abgezogen werden kann, ist im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an.[1] Dabei ist das Einkommen regelmäßig um folgende Positionen zu bereinigen:

[1] BGH, Urteil v. 9.5.1984, IVb ZR 74/82.

2.10.1 Steuern

Einkommen- und Kirchensteuer werden beim Nichtselbstständigen grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch im Falle eines erkennbaren Wechsels der Steuerklasse, z. B. von Steuerklasse III vor der Trennung in Steuerklasse I nach der Trennung.[1] Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (für das Jahr nach der Trennung der Parteien) werden erst dann beachtet, wenn sie sich konkret auswirken.

Steuerrückzahlungen sind dem Einkommen im Jahr des Anfalls hinzuzurechnen, Nachzahlungen mindern es.[2]

In Ausnahme dieser einhelligen Auffassung ordnet das OLG Brandenburg die Steuererstattung dem Jahr zu, das dem Veranlagungszeitraum folgt. Überdies halten OLG Brandenburg und Düsseldorf eine Berücksichtigung der Steuererstattung im Veranlagungszeitraum für möglich, wenn dies zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Selbstständige.

Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Steuern des Selbstständigen wendet der BGH das sogenannte In-Prinzip an. Beim In-Prinzip werden Steuern grundsätzlich in der Höhe angerechnet, in der sie im Prüfzeitraum (3 Jahre) entrichtet wurden.[3] Dies umfasst Vorauszahlungen für das laufende Jahr und auch Vorauszahlungen für die Vorjahre sowie Erstattungen, die entsprechend zu verrechnen sind.

An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (nun Steuerklasse III statt I) partizipierten unterhaltsberechtigte Kinder. Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting aus der zweiten Ehe müssen für den Kindesunterhalt von Kindern aus erster Ehe eingesetzt werden.[4]

Steuervorteile, die der Unterhaltspflichtige in zumutbarer Weise erzielen kann, sind grundsätzlich wahrzunehmen. Gehaltsempfänger haben aus diesem Grunde alle ihnen zustehenden Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Im Rahmen des möglichen begrenzten Realsplittings sind Freibeträge einzutragen, wenn der Unterhalt durch Anerkenntnis, Verurteilung oder freiwillige Leistung erfüllt wird.[5]

[1] BGH, Urteil v. 26.9.1990, XII ZR 45/89.
[2] BGH, Urteil v. 25.6.1980, IVb ZR 530/80.
[3] BGH, Urteil v. 25.6.1980, IVb ZR 530/80; Graba, FamRZ 1990 S. 1050.

2.10.2 Vorsorgeaufwendungen

Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die Kranken- und Arbeitslosenvorsorge sowie für die Altersvorsorge.

2.10.2.1 Krankenvorsorge

Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, sei es, ob es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken- und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.

Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig infolge der Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und wird nachgewiesen, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.

Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen.

2.10.2.2 Arbeitslosenvorsorge

Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit sind abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant.

Etwas anders verhält es sich jedoch bei den Kosten für die Absicherung für eine Arbeitslosigkeit bei Selbstständigen. Derartige Aufwendungen sind bei Selbstständigen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da Selbstständigen keine Kündigung droht.

2.10.2.3 Altersvorsorge

Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung stets abzugsfähig. Generell kann gesagt werden, dass für die sogenannte primäre Altersvorsorge 20 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden können. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (die ...

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