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KG Berlin Beschluss vom 11.05.2005 - 24 W 130/03

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Leitsatz (amtlich)

Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG-Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG-Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.04.2003; Aktenzeichen 85 T 375/02)

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 14.03.2002; Aktenzeichen 70-II 260/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Antragsteller die notwendigen außer gerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.062,63 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Verwalter der Wohnanlage, in welcher der Antragsgegner seit dem 1.8.1998 als Eigentümer der Einheit Nr. 21 eingetragen ist. Der Antragsteller ist gem. § 2 Nr. 3 des Verwaltervertrages vom 4.10.2001 ermächtigt, Wohngeldforderungen im eigenen Namen unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geltend zu machen. In der Eigentümerversammlung vom 4.10.2001 wurde der Wirtschaftsplan für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.5. bis zum 31.12.2001 beschlossen. Zu TOP 3 wurde der Wirtschaftsplan für 2002 beschlossen. Der Antragsteller hat zunächst das Wohngeld für das Rumpfgeschäftsjahr 2001 und für das Jahr 2002 vom Antragsgegner gefordert. Nachdem in der Eigentümerversammlung vom 29.3.2002 die Jahresabrechnung für 2001 beschlossen worden war, hat der Antragsteller für 2001 nur noch den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag vom Antragsg...

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