Leitsatz
Die Parteien waren von 1982 bis 2002 miteinander verheiratet. Während der Ehe haben sie im Jahre 1987 auf dem Grundstück der Ehefrau ein Wohnhaus errichtet, das in der Folgezeit von den Eheleuten mit den gemeinsamen beiden Kindern zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Ehefrau war außerdem Eigentümerin von 27 ha Wiesen- und Ackerfläche, die vor dem Beitritt zu 90 % von einer LPG genutzt wurde. Der Ehemann machte gegen die Ehefrau Ansprüche aus § 40 FGB/DDR i.H.v. ca. 93.000,00 EUR und Zugewinnausgleichsansprüche i.H.v. ca. 39.000,00 EUR geltend und beantragte für die von ihm angekündigten Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe wurde ihm vom AG mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Dort führte sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Rechtsprechung des BVerfG zum Prüfungsumfang der Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren und des BGH sowie des angerufenen Senats zur Eigentumsauseinandersetzung von Ehegatten, die die Ehe unter dem Geltungsbereich des DDR/Rechts geschlossen haben, nicht standhalten.
Das OLG kritisierte, dass das AG mit dem angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise die Hauptsache faktisch vorwegentschieden haben. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regeln über das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich summarisch, also in vereinfachter Form, die vorläufige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens gep...