Leitsatz

Die Internet-Werbung einer Steuerberater-Sozietät, bei der auch ein Rechtsbeistand tätig ist, mit dem Begriff "Testamentsvollstreckung" ist zulässig.

 

Sachverhalt

Drei Rechtsanwälte beantragten eine einstweilige Verfügung gegen eine aus drei Steuerberatern, darunter ein auf dem Gebiet des Zivilrechts zugelassener Rechtsbeistand, bestehende Sozietät. Diese wirbt im Internet wie folgt: "Im Rahmen unseres ganzheitlichen Beratungsansatzes erbringen wir u. a. die nachstehend aufgeführten Leistungen". Die sodann beschriebenen Leistungen sind in drei Gruppen unterteilt, nämlich "Steuerberatung", "Betriebswirtschaftliche Beratung" und "Wirtschaftsprüfung". Unter "Wirtschaftsprüfung" wird u. a. aufgeführt: "Testamentsvollstreckung und sonstige Vermögensverwaltungen". Auf den folgenden Internetseiten wird die "Praxisphilosophie" erläutert. Im Anschluss daran werden die Partner unter Angaben ihrer Namen und ihrer Berufsbezeichnung vorgestellt. Bei einem Gesellschafter ist ausdrücklich auf seine Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand hingewiesen. Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Werbung verstoße gegen das RBerG und sei wettbewerbswidrig.

 

Entscheidung

Den Verfügungsklägern stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche gemäß §§ 1, 3 UWG nicht zu.

Die Internetwerbung der Sozietät enthält keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Einem Mitgesellschafter der Sozietät ist die beworbene geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung gestattet. Ihm ist unstreitig bereits im Jahre 1980 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts erteilt worden. Die beanstandete Internetwerbung vermittelt auch nicht den – unzutreffenden – Eindruck, dass die Sozietät als solche, d. h. sämtliche Gesellschafter und damit auch die Gesellschafter, die nicht als Rechtsbeistand zugelassen sind, die auch nach Auffassung der Kammer gemäß Art. 1 § 1 S. 1 RBerG als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung[1] betreiben. Die Internetseiten, auf denen die wesentlichen Dienstleistungen der Sozietät aufgelistet sind, geben erkennbar das Leistungsspektrum wieder, das der Interessent erwarten darf, wenn er mit der Sozietät in geschäftlichen Kontakt tritt. Eine Zuordnung der beworbenen Einzelleistungen zu bestimmten Angehörigen oder Mitarbeitern der Sozietät ist mit dieser Auflistung erkennbar nicht verbunden. Auch wird nicht der Eindruck erweckt, dass alle Mitglieder der Sozietät in gleicher Weise die beworbenen Leistungen erbringen. Dem durchschnittlichen Interessenten ist vielmehr bekannt, dass in einer interdisziplinären Sozietät nicht jeder Sozius sämtliche Tätigkeiten in eigener Person durchführt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungskläger auch nicht aus dem einleitenden Satz "… wir erbringen u. a. die nachstehend aufgeführten Leistungen." Das Wort "wir" wird hier als Synonym für die im Kopf des Schreibens aufgeführte Sozietät verwandt, die durch ihre Gesellschafter die auf dieser Seite näher bezeichneten Dienstleistungen erbringt, ohne dass damit jedoch die Aussage verbunden wird, dass alle Gesellschafter unterschiedslos in allen beworbenen Bereichen tätig werden.

 

Link zur Entscheidung

LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2003, 10 O 89/03

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