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Grundstück und Grundbuch / 8 Rangverhältnisse im Grundbuch

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8.1 Gesetzliches Rangverhältnis

Bedeutung für Sicherheit und Wert

Der Rang eines Rechts hat Bedeutung für dessen Sicherheit und Wert. Er bestimmt die Berücksichtigung des Rechts und seine Befriedigungsaussichten in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Rechte, die einem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, fallen in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) und bleiben als Belastung des Grundstücks bestehen. Die Reihenfolge der Befriedigung der durch Zuschlag erlöschenden Rechte (§ 90 ZVG) richtet sich nach dem Rangverhältnis der Rechte (§ 11 ZVG). Das gesetzliche Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragung (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs eingetragen, hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; die unter Angabe desselben Tages eingetragenen Rechte haben Gleichrang (§ 879 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Grundbuchverfahren zur Herstellung des Rangs bestimmen die §§ 17 und 45 GBO. Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge ihres Eingangs beim Grundbuchamt entspricht (§ 45 Abs. 1 GBO). Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, ist im Grundbuch zu vermerken, dass die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht (§ 45 Abs. 2 GBO). Sind die Anträge gleichzeitig beim Grundbuchamt eingegangen, steht den einzutragenden Rechten gleicher Rang zu.

8.2 Vertraglich vereinbarte Rangverhältnisse

Voraussetzungen

Sollen mehrere Rechte eingetragen werden, können die Beteiligten eine abweichende Rangregelung vereinbaren (...

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