11.1 Allgemeines

Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für die Grundbucheintragungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe der Gebühren hängt ab vom Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG) und vom Gebührensatz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Die Gebühr selbst ist aus der amtlichen Tabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Spalte B) zu entnehmen. Sie wird im Folgenden auszugsweise skizziert.

 
Geschäftswert EUR Gebühr Tabelle B ... EUR Geschäftswert EUR Gebühr Tabelle B ... EUR
bis 500 15    
bis 1.000 19 bis 50.000 165
bis 2.000 27 bis 65.000 192
bis 3.000 33 bis 80.000 219
bis 4.000 39 bis 95.000 246
bis 5.000 45 bis 110.000 273
bis 8.000 63 bis 125.000 300
bis 10.000 75 bis 140.000 327
bis 13.000 83 bis 155.000 354
bis 16.000 91 bis 170.000 381
bis 19.000 99 bis 185.000 408
bis 22.000 107 bis 200.000 435
bis 25.000 115 bis 230.000 485
bis 30.000 125 bis 260.000 535
bis 35.000 135 bis 290.000 585
bis 40.000 145 bis 320.000 635
bis 45.000 155 bis 350.000 685

11.2 Geschäftswert

Hauptgegenstand maßgebend

Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Verbindlichkeiten, welche den Gegenstand belasten, werden nicht abgezogen (§ 38 Satz 1 GNotKG). Bei Sachen (z. B. Grundstücken) ist der Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 46 Abs. 1 GNotKG). In der Praxis wird bisweilen für den Grund und Boden auf die Bodenrichtwerte gem. § 196 BauGB zurückgegriffen, die von den Gutachterausschüssen festgestellt werden. Der Einheitswert ist ohne Belang.

Der Notar, der einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte, die bei seiner Kostenberechnung bestimmend waren, dem Grundbuchamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 GNotKG).

Kaufpreis

Beim Kauf ist grundsätzlich der Kaufpreis für den Geschäftswert maßgebend (§ 47 Satz 1 GNotKG). Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Sachwert des Grundstücks zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Geschäftswert 80 % der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Gebäude (§ 49 Abs. 2 GNotKG). Auf Wohnungseigentum finden die für Grundstücke geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 49 Abs. 1 GNotKG). Bei der Bestellung von Dienstbarkeiten ist § 52 GNotKG zu beachten. Bei Grundpfandrechten bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Nennbetrag der Schuld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

11.3 Gebührensatz

Der Hauptabschnitt 4 von Teil 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (im Folgenden "KV") legt die Gebührensätze in Grundbuchsachen fest. Für die Eintragung eines Eigentümers wird eine 1,0-Gebühr erhoben (KV 14110).

Die Eigentumsumschreibung eines zum Preis von 100.000 EUR verkauften Grundstücks kostet demnach eine 1,0-Gebühr aus 100.000 EUR, das sind 273 EUR.

Gebührenermäßigung bzw. –befreiung

Eine Gebührenermäßigung bei der Eintragung von nahen Angehörigen (Ehegatten oder Abkömmlinge) wie zu Zeiten der KostO in § 60 Abs. 2 KostO, gibt es unter Geltung des GNotKG nicht mehr. Gebührenfreiheit besteht bei der Eintragung von Erben im Wege der Grundbuchberichtigung, wenn die Erben binnen 2 Jahren seit dem Erbfall den Berichtigungsantrag eingereicht haben (KV 14110 Nr. 2 Abs. 1).

Eintragung einer Belastung

Für die Eintragungen von Belastungen, insbesondere von Grundpfandrechten, wird ebenfalls die 1,0 Gebühr erhoben (KV 14121). Ist das einzutragende Grundpfandrecht ein Briefrecht, beträgt die Gebühr 1,3 (KV 14120). Die Eintragung einer Buchgrundschuld von 250.000 EUR kostet 535 EUR. Bei einer Briefgrundschuld in gleicher Höhe kommen weitere 161 EUR für die Brieferteilung hinzu.

Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist eine 0,5-Gebühr zu erheben (KV 14150). Für jede Löschung einer Vormerkung wird pauschal eine Gebühr von 25 EUR erhoben (KV 14152). Für jede Löschung eines in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechts (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden) wird eine 0,5-Gebühr erhoben. Bei der Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG oder bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern gem. § 8 WEG ist eine 1,0-Gebühr fällig (KV 14112).

Bei der Zurückweisung von Anträgen ist die Hälfte der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr, mindestens 35 EUR, höchstens 400 EUR zu erheben (KV 14400).

Neben den Gebühren werden Schreibauslagen und sonstige Auslagen (Telefon, Porto etc.) erhoben (Hauptabschnitt 1 von Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG).

11.4 Gebührenbefreiung

11.4.1 Gebührenfreiheit im öffentlichen Interesse

Bestimmte von Amts wegen einzutragende Tatsachen sind gem. Vorbemerkung 1.4 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG gebührenfrei.

11.4.2 Persönliche Kostenfreiheit

Persönliche Kostenfreiheit

Persönliche Kostenfreiheit besteht gem. § 2 Abs. 1 GNotKG für den Bund, die Länder und öffentliche Anstalten und Kassen. Soweit Kostenfreiheit besteht, sind auch Auslagen nicht zu erheben. Für die einzelnen Bundesländer sind darüber hinaus landesrechtliche Befreiungsgesetze zu beac...

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