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Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen

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11.1 Allgemeines

Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für die Grundbucheintragungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe der Gebühren hängt ab vom Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG) und vom Gebührensatz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Die Gebühr selbst ist aus der amtlichen Tabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Spalte B) zu entnehmen. Sie wird im Folgenden auszugsweise skizziert.

 
Geschäftswert EUR Gebühr Tabelle B ... EUR Geschäftswert EUR Gebühr Tabelle B ... EUR
bis 500 15    
bis 1.000 19 bis 50.000 165
bis 2.000 27 bis 65.000 192
bis 3.000 33 bis 80.000 219
bis 4.000 39 bis 95.000 246
bis 5.000 45 bis 110.000 273
bis 8.000 63 bis 125.000 300
bis 10.000 75 bis 140.000 327
bis 13.000 83 bis 155.000 354
bis 16.000 91 bis 170.000 381
bis 19.000 99 bis 185.000 408
bis 22.000 107 bis 200.000 435
bis 25.000 115 bis 230.000 485
bis 30.000 125 bis 260.000 535
bis 35.000 135 bis 290.000 585
bis 40.000 145 bis 320.000 635
bis 45.000 155 bis 350.000 685

11.2 Geschäftswert

Hauptgegenstand maßgebend

Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Verbindlichkeiten, welche den Gegenstand belasten, werden nicht abgezogen (§ 38 Satz 1 GNotKG). Bei Sachen (z. B. Grundstücken) ist der Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 46 Abs. 1 GNotKG). In der Praxis wird bisweilen für den Grund und Boden auf die Bodenrichtwerte gem. § 196 BauGB zurückgegriffen, die von den Gutachterausschüssen festgestellt werden. Der Einheitswert ist ohne Belang.

Der Notar, der einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte, die bei seiner Kostenberechnung bestimmend waren, dem Grundbuchamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 GNotKG).

Kaufpreis

Beim Kauf ist grundsätzlich der Kaufpreis für den Geschäftswert maßgebend (§ 47 Satz 1 GNotKG). Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in de...

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