Eintragungssystem

Das materielle Grundstücksrecht regelt die Voraussetzungen für die Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten. Nach seinen Regeln ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Das materielle Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, der ErbbauVO und dem WEG enthalten. Auch die Grundbuchordnung (GBO) enthält materielles Grundstücksrecht, z. B. in § 3 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 49 GBO. Das materielle Grundstücksrecht setzt voraus, dass die Grundstücke gebucht und die hieran bestehenden dinglichen Rechte durch das Grundbuch nachgewiesen werden (Grundbuchsystem §§ 873 ff. BGB). Nach dem Eintragungssystem des Grundstücksrechts gibt es keinen Erwerb, keine Änderung des Inhalts und keine Aufhebung eines Grundstücksrechts ohne Eintragung in das Grundbuch. Darüber hinaus ist der Inhalt des Grundbuchs für die Beweisvermutung der im Grundbuch eingetragenen Rechte und zur Sicherung des redlichen Rechtsverkehrs als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs (§§ 892, 893 BGB) von Bedeutung. Daher erfordert das materielle Grundstücksrecht die Einrichtung des Grundbuchs als öffentliches Register und Regelungen der formellen Voraussetzungen, unter denen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen sind. Mit diesen Regelungen befasst sich das formelle Grundstücksrecht.

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