Gewerblichkeit bei Errichtung und Verkauf von Großobjekten

Bei Verkauf von errichteten Großobjekten (z. B. Mehrfamilienhäuser, Büro-, Hotel-, Fabrik- oder Lagergrundstücke) kann auch außerhalb der genannten Ausnahmefälle ein gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 4 Objekten vorliegen. So ist beispielsweise die Bebauung eines Grundstücks durch den Erwerber des Grundstücks mit einem Supermarkt bei anschließender zeitnaher Veräußerung ein gewerblicher Grundstückshandel.[1] Nach dem BMF-Schreiben vom 26.3.2004 ist erforderlich, dass besondere Umstände gegeben sind, z. B. wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach ihrem wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Bauträgers entspricht.[2]

 
Hinweis

Merkmal der Nachhaltigkeit

Ob ein gewerblicher Grundstückshandel tatsächlich begründet wurde hängt insbesondere in den unter Gliederungspunkt 3 genannten Fallgruppen häufig vom Merkmal der Nachhaltigkeit ab. Denn werden weniger als 3 Objekte veräußert, steht u. a. die Wiederholungsabsicht infrage. Zu beachten ist aber, dass auch die Veräußerung nur eines Objekts die Nachhaltigkeit begründen kann. Hierzu siehe im Einzelnen nachfolgend die Ausführungen zu Gliederungspunkt 4.

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