Für die Bestimmung und die Geltendmachung der Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter gibt es einige allgemeine Regeln. Im Recht der GbR gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Differenzierung zwischen den Gesellschaftern ohne sachlichen Grund grundsätzlich verboten ist. Allerdings ist dieser Grundsatz dispositiv, sodass im Gesellschaftsvertrag Differenzierungen vorgenommen werden dürfen.[5]

Zudem ist immer das Abspaltungsverbot nach § 711a BGB zu beachten.[6] Danach kann der Gesellschafter einzelne Ansprüche, die ihm als Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder gegen die übrigen Gesellschaften zustehen, mit Ausnahme der in § 711a S. 2 BGB genannten, nicht einzeln übertragen. Nach § 711a S. 2 BGB können aber reine Geldansprüche wie der Anspruch auf den Gewinnanteil von der Gesellschafterstellung getrennt und einzeln übertragen werden. Wenn alle Gesellschafter zustimmen oder der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, können auch andere als Vermögensrechte Dritten widerruflich zur Ausübung übertragen werden, allerdings nicht auf Dauer und nicht unwiderruflich.[7]

 
Praxis-Beispiel

Stellvertretung bei der Beschlussfassung

Ein Gesellschafter kann eine dritte Person widerruflich ermächtigen, für ihn das Stimmrecht bei einer Beschlussfassung der Gesellschafter, z. B. auf einer Gesellschafterversammlung, auszuüben.

Weiterhin besteht für die Personengesellschaften und damit auch für die GbR der sogenannte Grundsatz der Selbstorganschaft (siehe 2.1.2).

[5] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 12 ff.
[6] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 82 ff.
[7] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 83.

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