Leitsatz

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.

Eine Firma führte mittels eines Fragebogens eine Mitarbeiterbefragung durch, die sich auf die tägliche Arbeit und das Betriebsklima bezog. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Fragebogen und Auswertung grundsätzlich bejaht.

Nach den angekündigten Gegenständen der Befragung war hier mit Erkenntnissen zu rechnen, aufgrund derer mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Betracht kamen. Die Situation des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb und deren Beeinflussung durch Maßnahmen der Vorgesetzten und durch das so genannte Betriebsklima, also die für das Zusammenwirken der Arbeitnehmer maßgebliche Qualität im Betrieb, können wesentlich durch Regelungen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflusst werden, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Kennt aber der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Antworten, setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Der Betriebsrat muss insoweit darlegen, welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich aus abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 08.06.1999, 1 ABR 28/97

Anmerkung

Fazit: Allgemeine Fragebogenaktionen im Betrieb und ihre Auswertungen sollten dem Betriebsrat zugänglich gemacht werden. Bei abteilungsbezogenen Auswertungen muss der Betriebsrat ein besonderes Interesse darlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge