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FoVo 12/2013, Pfändungsfreigrenzen unbeachtet lassen: die bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO

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Pfändungsfreigrenzen steigen stetig …

Hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, muss er grundsätzlich die zuletzt zum 1.7.2013 erhöhten Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO beachten. Zum 1.7.2015 wird es zu einer weiteren Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen kommen, weil zum 1.1.2014 erneut der steuerliche Grundfreibetrag ansteigt. Erhält er danach keine pfändbaren Beträge, weil das maßgebliche Einkommen des Schuldners die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreitet, darf die Zwangsvollstreckung nicht sofort als fruchtlos betrachtet werden. Nicht immer kommen die Pfändungsfreigrenzen nämlich tatsächlich zum Tragen.

… gelten aber nicht immer!

Für den Gläubiger gilt es, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, die sich aufgrund der Bestimmungen über eine privilegierte Pfändung bieten. Dabei sind vor allen Dingen zwei Möglichkeiten zu nennen:

▪ Wird wegen rückständigen oder laufenden Unterhalts vollstreckt, kann der Gläubiger nach § 850d Abs. 1 ZPO beantragen, dass die Pfändungsfreibeträge nach Anlage 1 zu § 850c Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden. Dafür ist das Formular nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung bei der Pfändung des Arbeitslohns zu verwenden. Der Pfändungsschutz des Schuldners ist dann auf den notwendigen Unterhalt zu beschränken, den der BGH mit dem individuellen Sozialhilfesatz bestimmt hat (zuletzt BGH v. 25.10.2012 – VII ZB 74/11 = WuM 2013, 176; BGH FamRZ 2010, 1798; BGH FamRZ 2008, 877; grundlegend BGH NJW 2003, 2918 = InVo 2003, 442).
 

Hinweis

Dies ist auch für den Gläubiger wesentlich, der keine Unterhaltsforderung vollstreckt, sich aber in Konkurrenz zu einem Gläubiger befindet, der nach § 804 Abs. 3 ZPO vorrangig das Arbeitseinkommen gepfändet hat, ohne von seiner Privilegierung Gebrauch zu machen. Dieser "blockiert" dann die nac...

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