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FoVo 12/2010, Die Vollstreckung nach dem EuGVÜ oder dem Lugano-Übereinkommen

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Anwender muss europäisch denken

Immer häufiger kommt es zur Zwangsvollstreckung mit internationalem, insbesondere europäischem Bezug. Auch die Leseranfragen hierzu werden mehr. Dem will FoVo mit einer losen Folge von Beiträgen Rechnung tragen.

Die Suche nach der Rechtsgrundlage

In der Praxis stellt sich im ersten Schritt die Frage, nach welcher Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung des Titels im Ausland erfolgen kann. Ausgangspunkt ist, dass man bereits einen inländischen Titel besitzt und ihn in einem anderen europäischen Land in Europa für vollstreckbar erklären möchte.

Eine erste zentrale Unterscheidung: EU oder Nicht-EU

Wenn man im europäischen Ausland vollstrecken möchte, muss unterschieden werden, ob es sich um einen EU-Mitgliedsstaat oder ein anderes Land handelt und ab wann die Rechtsgrundlage im jeweiligen Land anwendbar ist. Maßgeblich für die anzuwendende Fassung des jeweiligen Übereinkommens/der jeweiligen Verordnung ist das Datum der Rechtskraft des zu vollstreckenden Titels sowie das Land, in dem die Entscheidung anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden soll, und letzten Endes der Inhalt der jeweiligen Entscheidung.

EuGVÜ oder auch Brüssler Übereinkommen und LugÜ I

Das EuGVÜ und das Lugano-Übereinkommen sind fast inhaltsgleich. Beim Lugano-Übereinkommen handelt es sich ebenso wie beim EuGVÜ um ein Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

EuGVÜ für Titel vor dem 1.3.2002

Die letzte Fassung des EuGVÜ trat am 29.11.1996 in Kraft. Der Anwendungsbereich zur Anerkennung und Vollstreckung eines Titels im Rahmen des EuGVÜ beschränkt sich auf Titel, die vor Inkrafttreten des EuGVO, also vor dem 1.3.2002 (Ausnahme: in Dänemark ist die EuGVO erst am 1.7.2007 i...

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