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FoVo 1/2015, Der Schuldner heiratet: Berichtigung, Beisc ... / II. Die Lösung

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Ausgangspunkt: § 750 ZPO

Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder den übrigen Vollstreckungstiteln (§§ 794, 795 ZPO) namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (BGH NJW 2010, 2137; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 750 Rn 1).

Formalisierung der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckungsparteien müssen namentlich im Vollstreckungstitel genannt und mit denen identisch sein, für und gegen die vollstreckt wird. Dabei gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, allerdings beschränkt auf den Titelinhalt. Außerhalb des Titels liegende Umstände dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Eine Ausnahme gilt, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan zur Entscheidung berufen ist und sich weitergehende Erkenntnisse aus den Prozessakten ergeben (BGH NJW 2004, 506; BGH NJW 2010, 2137).

Sinn und Zweck der Regelung

Für die Beantwortung der weiteren Fragen ist allerdings zu sehen, welche Beschränkung der Gesetzgeber damit verbinden wollte: Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstreckungsverfahren das materielle ...

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