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FoVo 05/2019, Die Zwangsvollstreckungsandrohung

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Wartefrist

Wird der Vollstreckungstitel erlassen, muss dem Schuldner ein Zeitfenster von 2 Wochen, nach älteren Entscheidungen auch von drei Wochen (KG AnwBl 1976, 300) verbleiben, um die titulierte Forderung freiwillig auszugleichen. Vor Ablauf der Frist kann zwar ein Vollstreckungsantrag gestellt werden. Die dadurch anfallenden Kosten sind dann aber keine "notwendigen" Kosten der Zwangsvollstreckung (Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 788 Rn 7; OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 260).

 

Hinweis

Der Zeitraum von 2–3 Wochen sollte nur dann unterschritten werden, wenn der übliche Erfüllungsweg schneller zu bewerkstelligen ist, oder aufgrund besonderer Umstände, etwa wenn der Schuldner unzweifelhaft erklärt hat, trotz der Titulierung die Forderung nicht freiwillig ausgleichen zu wollen.

Zahlungsaufforderung löst Gebühren aus

Mit der Versendung der Zahlungsaufforderung nach Ablauf der Wartefrist entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 nebst der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Die Vollstreckungsgebühr ist eine Verfahrensgebühr und entsteht mit der ersten auf die Informationsbeschaffung zur Vollstreckung ausgerichteten Handlung. Dieses Stadium ist bei der Versendung der Zahlungsaufforderung schon überwunden.

 

Hinweis

Bei der darauffolgenden Stellung eines Vollstreckungsantrages ist keine weitere Gebühr zu berücksichtigen (anders, wenn mehrere Anträge gestellt werden). Vielmehr ist auch der Antrag dann noch mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Trotzdem macht die Zahlungsaufforderung Sinn, weil sie einerseits den Aufwand, andererseits ggf. die hohen Drittauslagen (Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) vermeidet, wenn sich der Schuldner doch noch auf ein rechtstreues Verhalten besinnt.

 

Musterformulierung: Zahlungsaufforderung in der Zwangsvollstreckung

An … (Schuldn...

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