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FoVo 04/2009, Beiträge zur VBL – Pfändbares Nettoeinkomm ... / 1 Der Fall

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Rechtsqualität der Leistungen an die VBL streitig

Die Parteien streiten darüber, ob die vom beklagten Land an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführten Arbeitnehmerbeiträge der Pfändung unterworfen sind. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, wobei die Beklagte Beiträge an die VBL abgeführt hat. Nach §§ 15 Abs. 2, 16 ATV, 64 Abs. 3, 4 der Satzung der VBL gehört der Arbeitnehmeranteil der VBL-Beiträge zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Er wird vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer an die VBL abgeführt (§ 16 Abs. 1 ATV). Schuldner der Arbeitnehmeranteile sind die Arbeitnehmer selbst (§ 64 Abs. 3 Satzung VBL), der Arbeitgeber übernimmt das Abführen für den Arbeitnehmer entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Abzugsregeln.

Arbeitgeber berücksichtigt Leistungen nicht

Infolge wirksamer Gehaltsabtretung wurden zunächst vom Arbeitgeber jeweils 247,05 EUR vom klägerischen Gehalt einbehalten und an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Später erhöhte sich der Abführungsbetrag auf 357,05 EUR monatlich. Nicht berücksichtigt wurde seitens des Arbeitgebers bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens der von ihm an die VBL abgeführte Arbeitnehmerbeitrag von 44,00 EUR monatlich.

Die Klägerin hat die Festlegung des pfändbaren Einkommens ohne Berücksichtigung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL für unzutreffend gehalten und für 18 Monate Nachzahlung der ihrer Meinung nach zu wenig an sie zur Auszahlung gebrachten Vergütung eingefordert.

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