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FoVo 02/2011, Die fruchtlose Vollstreckung als Voraussetzung der Offenbarungspflicht

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Der Schuldner hat nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt zu versichern, wenn eine Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat.

 
Hinweis

Zu beachten ist, dass keine fruchtlose Vollstreckung stattgefunden hat, wenn der Schuldner nicht angetroffen wurde. Diesen Fall regelt § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Danach ist eine Offenbarungspflicht bei Nichtantreffen nur gegeben, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wurde, die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen zuvor angekündigt wurde und der Schuldner seine Abwesenheit nicht entschuldigen kann.

Ein erfolgloser ­Vollstreckungsversuch reicht

Um die fruchtlose Vollstreckung zu begründen, ist grundsätzlich ein erfolgloser Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen ausreichend, es sei denn, dass eine anderweitige unmittelbare Befriedigungsmöglichkeit "auf der Hand" liegt. Dabei reicht auch ein Teilvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, da in der Nichtbefriedigung der Teilforderung zugleich die Feststellung liegt, dass die gesamte Forderung nicht ausgeglichen werden kann (LG Kleve DGVZ 2010, 196). Der Nachweis, dass der Gläubiger vergeblich versucht hat, ein Bankkonto des Schuldners zu pfänden, soll dagegen nicht ausreichen (AG Neresheim DGVZ 2004, 156; AG Rheinsberg DGVZ 2004, 156).

 
Hinweis

Wird im Anschluss an einen erfolglosen Vollstreckungsversuch und den Antrag, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen, wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält. Ein erneuter Zwangsvollstreckungsversuch ist nicht erforderlich, da der bei Beantragung der Abgabe der eidesstattliche...

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