Die Darlegungs- und Beweislast für seine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt grundsätzlich der Unterhaltspflichtige. Damit trifft den Unterhaltspflichtigen auch die Darlegungs- und Beweislast für seine "sonstigen Verpflichtungen", insbesondere für den Unterhaltsbedarf nachehelich hinzugekommener weiterer Unterhaltsberechtigter.[72] Damit ist aber keine Änderung verbunden, weil der BGH dies schon auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung zur Dreiteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung ausgesprochen hatte.[73]

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