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FF 12/2016, Ehen vor Gericht

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Eva Becker

So hieß in den 70er-Jahren des letzten Jahrtausends eine der ersten Justizreihen im öffentlichen-rechtlichen Fernsehen. Die Sendung gibt es nicht mehr.

Ehen vor Gericht gibt es immer noch und das liegt daran, dass eine Ehe in Deutschland nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden kann (§ 1564 BGB). Einige europäische Nachbarn haben sich inzwischen entschieden, nicht mehr jede Ehe vor Gericht enden zu lassen, wie das hochkarätig besetzte Symposium zum Thema "Scheidung ohne Gericht?" der Universität Regensburg im Oktober 2015 gezeigt hat. Gleichwohl steht für Deutschland nicht zu erwarten, dass sich in naher Zukunft Wesentliches an der "Scheidung durch das Gericht" ändert.

Die Gründe hierfür sind verschieden: Da ist zunächst Artikel 6 des Grundgesetzes, der die Ehe schützt und den Gesetzgeber motiviert, eher die Ehe erhaltende Überlegungen anzustellen, als eine billige und schnelle Scheidung zu fördern.

Billig und schnell ist in diesem Kontext zugleich relativ: Die Scheidung ohne Gericht ersparte der Justiz womöglich das eine oder andere Scheidungsverfahren, was den Gesetzgeber verlocken könnte. Der Aufwand für Folgestreitigkeiten, weil einer der Ehegatten die Auswirkungen einer nicht die richterliche Inhaltskontrolle durchlaufenden unausgewogenen Vereinbarung erst später erkennt, blieben den Gerichten nicht erspart. Sie, die Folgesachen, sind es, die Aufwand für die Justiz verursachen und nicht die – regelmäßig von Anwälten vorbereiteten – einverständlichen Scheidungen. Sie rechnen sich für die Justizkasse und bringen dem Staat für geringen Aufwand Gerichtskosten ein. Der Gedanke der Mischkalkulation ist hier nicht nur für Anwälte, sondern auch für die Justiz relevant. Auch den betroffenen Ehegatten bliebe nichts erspart, es sei denn, man dächte zugleic...

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