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FF 05/2010, Rechtsprechung kompakt

Gabriele Ey
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Scheidung

Ein Zeitraum von drei Monaten stellt – vorbehaltlich besonderer Umstände – die Obergrenze dar, bis zu der noch ein "Zusammenleben über kürzere Zeit" i.S.v. § 1567 Abs. 2 BGB – und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch – angenommen werden kann. Es genügt nicht, einen Scheidungsantrag auf den Ablauf des Trennungsjahres, die Zustimmung des Antragsgegners und die nicht ausgeführte Behauptung der Zerrüttung der Ehe zu stützen. Vielmehr muss die Zerrüttung der Ehe im Einzelnen dargelegt oder es müssen die Voraussetzungen, die § 630 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO a.F. vorgibt, gehaltvoll vorgetragen werden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.9.2009 – 6 WF 98/09, FamRZ 2010, 469).

Kindesunterhalt

Von einem vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, der einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig ist, kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht erwartet werden, wenn er mit zwei volljährigen Kindern alleine lebt, die seiner Unterstützung bedürfen (OLG Bremen, Beschl. v. 2.11.2009 – 4 WF 108/09, FamRZ 2010, 574).

Ehegattenunterhalt

  1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat, kommt eine Herabsetzung oder Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 Nr. 4 BGB nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt und den (fiktiven) eigenen Einkünften zusammen nur über Einkünfte verfügt, die geringfügig über einem angemessenen Lebensbedarf liegen, und wenn er im Hinblick auf die verminderte Erwerbsfähigkeit keine Gelegenheit mehr hat, entsprechende Dispositionen zu treffen, um sich auf die zum 1.1.2008 geltende Rechtslage einzustellen (OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009 – 10 UF 119/09, FamRZ 2010, 566).
  2. Der Anspruch auf einen Krankenvorsorgeunterhalt ist gem. § 1578b Nr. 1 BGB ab Rechtskraft der Scheidung auf einen nach der Leben...

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