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FF 04/2021, Eheverträge auf dem Prüfstand – wird das sub ... / II. Kernbereichslehre

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Die vom BGH entwickelte sogenannte "Kernbereichslehre"[5] enthält eine Abstufungs-Skala hinsichtlich der Möglichkeiten einer vertraglichen Abänderung von gesetzlichen Scheidungsfolgen. Bei diesem "Ranking" ist wie folgt zu unterscheiden:

▪ Nur sehr geringe Dispositionsmöglichkeiten bestehen beim Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) sowie beim Alters- und Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) und beim Versorgungsausgleich.
▪ Schon eher disponibel ist der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 2 BGB), denn das Risiko kann auf den Berechtigten verlagert werden.
▪ Am ehesten verzichtbar sind Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) sowie Ausbildungs- (§ 1575 BGB) und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
▪ Am weitesten entfernt vom "Kernbereich" ist der Zugewinnausgleich mit der Folge, dass sein Ausschluss am ehesten disponibel ist, und zwar selbst dann, wenn dadurch eine Lücke in der Altersversorgung bleibt.[6]

Als "Faustregel" kann man festhalten: Je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Diese unterliegen bei einer Überprüfung im Rahmen des § 138 BGB zunächst einer Wirksamkeitskontrolle (dazu unter 1) sowie der Prüfung eines subjektiven Elementes (dazu unter 2), schließlich nach § 242 BGB einer Ausübungskontrolle (dazu unter 3).

[5] Guter Überblick bei Palandt/Siede, § 1408 BGB Rn 10.
[6] BGH NJW 2013, 457 Rn 17, 20, 25.

1. Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB)

Hier wird – aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine Überprüfung in zweifacher Hinsicht vorgenommen:

▪ in objektiver Hinsicht wird geprüft, ob der Vertrag als evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil einer Vertragspartei anzusehen ist;
▪ in subjektiver Hinsicht wird untersucht, ob dies als missbräuchliches Ver...

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