OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2021 – 23 UF 399/21

1. Zwischen Vereins- und Amtsvormundschaft besteht kein Vorrang derart, dass vorrangig ein Vereinsvormund zu bestellen ist.

2. Nach § 1791a Abs. 1 BGB ist lediglich ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund vorrangig zu bestellen.

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