Leitsatz

Aus der Beziehung nicht miteinander verheirateter Eltern waren zwei Söhne hervorgegangen. Der 11 Jahre alte V. und der 8 Jahre alte C. Für den älteren Sohn bestand gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsames Sorgerecht, für den jüngeren Sohn C. war die Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB alleine sorgeberechtigt. Die Eltern trennten sich im Dezember 2004. Beide Kinder verblieben bei der Mutter.

Seit der Trennung stritten die Eltern in mehreren Verfahren um das Umgangsrecht und das Sorgerecht. Die Situation zwischen den Eltern eskalierte derart, dass der Vater schließlich beantragte, das Sorgerecht für den älteren Sohn auf ihn zu übertragen und der Mutter das Sorgerecht für den jüngeren Sohn zu entziehen.

Die gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des AG eingelegte Beschwerde der Kindesmutter blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Mutter sei über die vom AG getroffenen Maßnahmen hinaus gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für den jüngeren Sohn C. zur Gänze zu entziehen und von Amtswegen auf den Vater zu übertragen.

Die Anschlussbeschwerde des Vaters hinsichtlich des Sorgerechts für den älteren Sohn V. habe ebenfalls in der Sache Erfolg. Sie führe gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Übertragung des Sorgerechts auf den Vater.

Im Hinblick auf die fehlende Bindungstoleranz der Mutter bestehe die Gefährdung der Kinder darin, dass ihnen der Vater als Bindungs- und Bezugsperson völlig verloren zu gehen drohe. Ferner seien sie nicht in der Lage, sich selbst zu akzeptieren, weil sie den Vater und damit dessen Anteile in sich selbst innerlich abwerten müssten. Schließlich sei das Kindeswohl auch deshalb gefährdet, weil die Kinder aus dem miterlebten Elternverhalten lernten, dass familiäre Konflikte in der Destruktivität endeten und emotionale Verluste nach sich zögen. Hieraus zögen sie ihre jeweiligen Schlüsse für ihr eigenes Leben. Insbesondere bei dem älteren Sohn V. zeigten sich bereits deutliche Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit, die nach Einschätzung des Sachverständigen schon jetzt therapiebedürftig seien. Maßgebliche Ursache für diese Gefährdungen sei die fehlende Bindungstoleranz der Mutter, die nicht einsehen könne und wolle, dass die Ablehnung des Vaters durch die Kinder auf ihrer eigenen Abwehrhaltung beruhe und nicht auf einem Verhalten des Vaters. Sie sei nicht in der Lage zu erkennen, dass die Kinder ihre starken negativen, zum Teil hasserfüllten Gefühle ggü. dem Vater aufnähmen, selbst wenn sie diese ihnen ggü. nicht offen ausspreche. Daran ändere nichts, dass sie verbal versuche, die Kinder zum Umgang mit dem Vater zu motivieren. Die nonverbalen Botschaften, die den größeren Anteil der Kommunikation ausmachten, signalisierten ihnen, dass ihre Mutter "glücklicher" sei, wenn sie den Vater ablehnten. Dass die Mutter es sei, der die Kinder damit in einen Loyalitätskonflikt treibe, sei sie ebenfalls nicht in der Lage zu erkennen. Wenn hier nicht gegengesteuert werde, sei zu befürchten, dass bei den Kindern irreversible Traumatisierungen mit erheblichen negativen Folgen sowohl für die eigene Identitätsfindung als auch für die Fähigkeit, später eigene Partnerbeziehungen aufzunehmen, eintreten würden. Dadurch sei das Kindeswohl weit mehr gefährdet, als es je durch eine vereinzelt gebliebene Ohrfeige des Vaters im Jahre 2004 und möglicherweise im Jahre 2006 gefährdet worden sei.

In Bezug auf den jüngeren Sohn C. müssten im Interesse des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass er nicht länger im Haushalt der Mutter verbleibe. Der an sich angemessene Eingriff des AG, der sich darauf beschränkt habe, nur eine Umgangspflegschaft einzurichten, habe sich als unzureichend erwiesen, weil diese Maßnahme wegen der Verweigerungshaltung der Mutter auch nicht ansatzweise zu einer Korrektur des von ihr vermittelten Vaterbildes beigetragen habe. Geboten erschien dem OLG deshalb ein vollständiger Entzug des Sorgerechts. Mit einem Teilentzug sei es nicht getan, weil nichts dafür spreche, dass die Mutter mit einem nur Aufenthaltsbestimmungsberechtigten konstruktiv und mit dem Focus auf das Kindeswohl zusammenarbeiten werde.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.07.2009, 15 UF 98/08

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