Leitsatz
Aus der Beziehung nicht miteinander verheirateter Eltern waren zwei Söhne hervorgegangen. Der 11 Jahre alte V. und der 8 Jahre alte C. Für den älteren Sohn bestand gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsames Sorgerecht, für den jüngeren Sohn C. war die Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB alleine sorgeberechtigt. Die Eltern trennten sich im Dezember 2004. Beide Kinder verblieben bei der Mutter.
Seit der Trennung stritten die Eltern in mehreren Verfahren um das Umgangsrecht und das Sorgerecht. Die Situation zwischen den Eltern eskalierte derart, dass der Vater schließlich beantragte, das Sorgerecht für den älteren Sohn auf ihn zu übertragen und der Mutter das Sorgerecht für den jüngeren Sohn zu entziehen.
Die gegen einen erstinstanzlichen Beschluss des AG eingelegte Beschwerde der Kindesmutter blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Mutter sei über die vom AG getroffenen Maßnahmen hinaus gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für den jüngeren Sohn C. zur Gänze zu entziehen und von Amtswegen auf den Vater zu übertragen.
Die Anschlussbeschwerde des Vaters hinsichtlich des Sorgerechts für den älteren Sohn V. habe ebenfalls in der Sache Erfolg. Sie führe gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Übertragung des Sorgerechts auf den Vater.
Im Hinblick auf die fehlende Bindungstoleranz der Mutter bestehe die Gefährdung der Kinder darin, dass ihnen der Vater als Bindungs- und Bezugsperson völlig verloren zu gehen drohe. Ferner seien sie nicht in der Lage, sich selbst zu akzeptieren, weil sie den Vater und damit dessen Anteile in sich selbst innerlich abwerten müssten. Schließlich sei das Kindeswohl auch deshalb gefährdet, weil die Kinder aus dem miterlebten Elternverhalten lernten...