Dr. Klaus-Peter Horndasch
Im Rahmen der Vermögenssorge des § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Verpflichtung, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, § 1642 BGB.
Eltern erfüllen ihre Pflicht, Geld des Kindes nach Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, wenn sie eine Form der Vermögensverwaltung wählen, die auch ein wirtschaftlich denkender Privatmann als günstige und sichere Anlage ansieht, wobei neben Rentabilität und Sicherheit als weiteres Anlageziel die Liquidität zu beachten ist. Auch mit der Mindestrendite von Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist müssen sich Eltern begnügen dürfen.
Die Ausübung der Vermögenssorge ist gesetzlich eingeschränkt, etwa nach § 181 BGB (Insichgeschäft) oder nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB, der die Fälle eines Vertretungsverbotes eines Vormundes für den Mündel regelt.
Das Familiengericht kann in die elterliche Vermögensverwaltung eingreifen, wenn das Vermögen des Kindes gefährdet wird, § 1666 Abs. 1 u. 2 BGB. Gem. § 1667 BGB hat das Gericht gefährdetes Kindesvermögen zu schützen.
Etwaiges Vermögen eines Kindes wird von den Eltern zwar nach außen gemeinschaftliche verwaltet, doch wird es oft Absprachen geben, wonach derjenige Elternteil, der wirtschaftlich erfahrener und kompetenter ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen hat.
Dies kann – formfrei – zwischen den Eltern auch vereinbart werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass der andere Elternteil zwar sodann Kindesvermögen verpflichten kann, nicht jedoch den Ehepartner.
Einige Geschäfte bedürfen allerdings nach § 1643 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 BGB der Genehmigung des Familiengerichts.
Die Genehmigungspflicht besteht danach hinsichtlich folgender Bereiche:
Gemäß § 1821 BGB:
- zur Verfügung über ein Grundstück oder...