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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2075 Auflö ... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 29

Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird.[71]

Eine derartige Klausel verfolgt damit das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen.[72] Dies soll regelmäßig dadurch erreicht werden, dass der den Pflichtteil geltend machende Schlusserbe auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt wird. Auch die Klausel "Wer seinen Erbteil fordert…" kann als Pflichtteilsklausel auszulegen sein.[73] Soll das Erbe eines Kindes im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments vor dem Sozialhilfeträger geschützt werden, ist eine Pflichtteilsklausel einschränkend auszulegen. Macht der Sozialhilfeträger beim ersten Todesfall aus übergeleitetem Recht den Pflichtteil geltend, wird hierdurch die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst.[74] Sind in dem gemeinschaftlichen Testament hingegen keine Regelungen enthalten, um dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das Vermögen zu verwehren, wird die Pflichtteilsklausel mit Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sozialhilfeträger ausgelöst.[75]

 

Rz. 30

Gleiches gilt auch dann, wenn die Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten zu Schlusserben eingesetzt worden sind und beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen, auch wenn das Vermögen vom Erstversterbenden herrührt.[76] Durch die Geltendm...

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