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Bulgarien / B. Folgen der Eheschließung

Dr. Lubomir N. Guedjev
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I. Vermögensrechtliche Folgen

 

Rz. 19

Das bulgarische Familienrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsgemeinschaft, die Gütertrennung und seit Oktober 2009 den vertraglichen Güterstand (Art. 18 Abs. 1 FamKodex).

1. Gesetzlicher Güterstand

 

Rz. 20

Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Vermögensgemeinschaft (съпружеска имуществена общност), m.a.W. die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie gilt von Gesetzes wegen, wenn die Nupturienten bei der Eheschließung keinen Güterstand wählen. Bei jugendlichen Ehegatten (zwischen 16 und 18 Jahren) sowie beschränkt Entmündigten ist sie dagegen zwingend (Art. 18 Abs. 2 Alt. 2 FamKodex). Die Errungenschaftsgemeinschaft unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut des Mannes, das Eigengut der Frau und das gemeinsame Gut.

a) Eigengut

 

Rz. 21

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines zur Zeit der Eheschließung vorhandenen Vermögens. Was er während der Ehe durch Schenkung[27] oder durch Erbschaft erhält, tritt in sein Alleinvermögen (лично имущество), sog. Eigengut. Zum Eigengut gehören außerdem Gegenstände, die während der Ehe ausschließlich mit Mitteln des Eigenguts erworben werden oder deren Erwerb an dessen Stelle tritt (sog. Transformation). Wer das Geschäft tätigt, ist belanglos. Der Erwerbsgegenstand wird entweder insgesamt oder nur teilweise in das Alleinvermögen des Eigentümer-Ehegatten transformiert (vgl. Art. 23 Art. 2 FamKodex). Die Transformation kann also vollumfänglich oder punktuell sein. Letzteres ist der Fall, wenn der Erwerb nur zum Teil mit Mitteln des Eigenguts erfolgt. In Höhe dieser Beteiligung erwirbt der Ehegatte dann einen ideellen Anteil als Miteigentum, außer der transformierte Teil fällt im Vergleich zum Rest prozentual nur unwesentlich klein aus.[28] Der Rest zählt zum Errungenschaftsvermögen.[29] Bei der partiellen Transformation wird deshalb der betroffene Ehegatte Miteigent...

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