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BSG Beschluss vom 16.12.1959 - 1 S 7/59

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Tenor

Herr Dr. Hermann M wird seines Amts als Bundessozialrichter nicht enthoben.

 

Gründe

Herr Dr. M ist Bundessozialrichter. Er war früher Senatspräsident und zuletzt Vizepräsident des Bayerischen Landessozialgerichts und lebt jetzt im Ruhestand. Ein Senat des Bundessozialgerichts (BSG.), dem der Bundessozialrichter als eine „mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person” (§§ 40, 33, 12 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) zugeteilt ist, hatte angeregt zu prüfen, ob Dr. M als ehrenamtlicher Beisitzer berufen werden durfte, weil möglicherweise die Richterbank nicht dem Gesetz entspreche, wenn bei den Senatsentscheidungen neben den Berufsrichtern Beisitzer mitwirkten, die in ihrer Persönlichkeit und in ihrer Denkweise als Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit geprägt worden seien.

Nach § 22 in Verbindung mit § 47 SGG ist ein Bundessozialrichter dann seines Amts zu entheben, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird. Ein besonderer Antrag ist für die Einleitung eines Verfahrens zur Amtsenthebung nicht vorgeschrieben. Das Gesetz hält bereits das „Bekanntwerden” eines Enthebungsgrundes bei dem für die Entscheidung zuständigen Senat für ausreichend. Der erkennende Senat ist deshalb der Ansicht, daß es zur Einleitung eines solchen Verfahrens genügt, wenn eine rechtlich interessierte Person oder Dienststelle – z. B. der Bundessozialrichter selbst, der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der Präsident oder ein Senat des BSG. – begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berufung eines Bundessozialrichters äußert und ihre Nachprüfung anregt. Er ist daher der Anregung eines Senats des BSG. gefolgt und hat ein Verfahren zur Amtsenthebung durchgeführt. Vor der Entscheidung war der Bundessozialrichter zu hören. Das ist geschehen. Bundessozialrichter Dr. M. hat sich schriftlich geäußert und im Schreiben vom 8. November 1959 ausgeführt, daß seiner Meinung nach seine Berufung zum Bundessozialrichter ordnungsgemäß und zu Recht erfolgt sei. Das Gesetz verlangt – von anderen Gründen, die in diesem Fall nicht vorliegen, abgesehen – für die Amtsenthebung eines Bundessozialrichters das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung. Es ist nicht erforderlich, daß dieser Mangel erst später bekannt geworden ist; auch Tatsachen oder Umstände, die bei der Berufung bekannt waren, können zur Amtsenthebung führen. Die Amtsenthebung erfolgt dann zur Berichtigung der Berufung. Der Senat brauchte also bei seiner Entscheidung nicht zu prüfen, ob der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Bedenken gegen die Auswahl dieses Bundessozialrichters mit den ihnen zugrunde liegenden Tatsachen erkannt und gewürdigt hat oder nicht.

Das SGG enthält eigene Vorschriften über die Voraussetzungen, die ein Bundessozialrichter erfüllen muß (§§ 47, 16 SGG), und über Gründe, bei deren Vorliegen ein Bundessozialrichter von seinem Amt ausgeschlossen ist (§§ 47, 17 SGG), Beide Gruppen von Vorschriften sind wiederum in sich unterteilt. Es werden jeweils zunächst die Voraussetzungen oder Ausschließungsgründe aufgezählt, die allgemeiner Art. sind und die auch andere Gerichtsbarkeiten für ihre ehrenamtlichen Richter (ehrenamtliche Mitglieder der Verwaltungsgerichte, Schöffen, Handelsrichter, Arbeitsrichter) kennen, z. B. deutsche Staatsangehörigkeit, ein bestimmtes Lebensalter, bürgerliche Ehrenrechte (§ 18 VO Nr. 165 der britischen Militärregierung, §§ 31 bis 34, 107 bis 109 Gerichtsverfassungsgesetz, § 21 Arbeitsgerichtsgesetz). Daran schließen sich die besonderen Voraussetzungen oder besonderen Ausschließungsgründe für die Sozialrichter aller drei Instanzen an. So wird erläutert, wer Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten oder der Arbeitgeber sein kann, und es wird u. a. bestimmt, daß Vorstandsmitglieder – und für gewisse Rechtsstreitigkeiten auch die Bediensteten – der Versicherungsträger nicht Sozialrichter sein dürfen. Weil das SGG selbst sowohl die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für das Amt des Sozialrichters als auch die allgemeinen und besonderen Ausschließungsgründe aufführt, hat es dieses Rechtsgebiet für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit erschöpfend und damit abschließend geregelt. Für eine entsprechende Anwendung – etwa über die §§ 1, 202 SGG – von Parallelvorschriften aus den Verwaltungsgerichtsgesetzen oder dem Gerichtsverfassungsgesetz ist deshalb kein Raum. Wohl müssen bei der Prüfung, ob ein Sozialrichter alle Voraussetzungen für seine Berufung im Sinn von § 22 SGG erfüllt, Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden, die das Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem SGG ergibt, beeinträchtigen können. Das hat der Senat bereits anerkannt, als er entschied, daß ein Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gleichzeitig Bundessozialrichter sein kann; das SGG enthält keine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhalts (BSG., Sozialrecht § 17 SGG Bl. Da 3 Nr. 3).

Bundessozialrichter Dr. M. erfüllt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen, die das SGG für die Sozialrichter vorsieht; es liegen keine Gründe vor, die den Ausschluß vom Amt des Sozialrichters zur Folge haben (§§ 40, 12 Abs. 4, 47, 16, 17 SGG), Seine Berufung zum Bundessozialrichter ist auch mit den Grundsätzen über die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer in den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vereinbar.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Beisitzern besetzt (§ 3 Abs. 1 SGG). In jeder Kammer und in jedem Senat wirken neben einem oder drei Berufsrichtern zwei ehrenamtliche Richter aus zwei einander zugeordneten Gruppen des sozialen Lebens mit. In den Kammern und Senaten für die Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind je ein Beisitzer aus dem Kreis der „Versicherten” und der „Arbeitgeber” und in den Spruchkörpern für die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je ein Beisitzer aus dem Kreis der „mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen” und der „Versorgungsberechtigten” zu beteiligen (§§ 12, 33, 40 SGG), Diese Beisitzer sind nicht – wie etwa die Schöffen und Geschworenen – Laien oder Laienrichter im üblichen Sinn; sie werden im Gesetz auch nicht so bezeichnet. Es sind – ähnlich wie die Arbeits- und Handelsrichter – sachkundige Beisitzer. Das SGG fordert für die ehrenamtliche Richtertätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus positive Qualifikationen, nämlich jene Sachkenntnis, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem der Personenkreise ergibt, für deren Belange die Sozialgerichte zuständig sind (Roehrbein, Festschrift für Johannes Krohn, S. 231). Dies gilt ganz besonders für die Gruppe der „mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen”; von diesen Beisitzern wird Vertrautheit mit der Rechtsmaterie, also Fachkenntnis erwartet. Die Beisitzer der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts sollen sogar mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter einer unteren Instanz gewesen sein, also richterliche Erfahrungen gesammelt haben (§§ 35 Abs. 1, 47 Abs. 1 SGG). Auf der Richterbank der Sozialgerichte gibt es also den Unterschied „Berufsrichter” und Beisitzer nicht in dem Sinn, daß der Beisitzer als „Laie” neben den Berufsrichtern entscheidet. Dieses Begriffspaar besteht in der Sozialgerichtsbarkeit überhaupt nicht; deshalb lassen sich daraus auch keine Folgerungen für die im vorliegenden Fall umstrittene Rechtsfrage ziehen.

Die Besetzung der Spruchkörper sowohl mit Berufsrichtern als auch mit ehrenamtlichen Beisitzern verbietet es jedoch, daß ein hauptamtlich tätiger Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit zugleich auch als ehrenamtlicher Richter in diesem Zweig der Gerichtsbarkeit handelt. Der Senat hat dies in seinem bereits erwähnten Beschluß (BSG. a.a.O.) aus dem Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit gefolgert; er hält es mit den unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen, die den hauptamtlichen und den ehrenamtlichen Richtern im Verfahren zukommen, für unvereinbar, gleichzeitig beiden Richtergruppen anzugehören. Diese Entscheidung ist ausdrücklich auf „hauptamtlich” tätige Berufsrichter beschränkt worden; diese können nicht „zugleich,” d. h. solange sie ihr Hauptamt ausüben, als ehrenamtliche Richter mitwirken. Das Richterverhältnis endet jedoch durch die Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 189, 6 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz; der Entwurf eines Richtergesetzes verweist insoweit auf das Beamtenrecht). Ein Hauptamt mit richterlichen Funktionen besteht für einen Richter i.R. nicht mehr. Der Richter i.R. darf über seine Zeit und seine Arbeitskraft frei verfügen und sich neue Betätigungen suchen. Er ist rechtlich nicht mehr Richter. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. begründet, kraft dessen der frühere Richter seinem Dienstherrn nur in wenigen, im Gesetz selbst aufgeführten Fällen verpflichtet bleibt. Die verbleibenden Pflichten beziehen sich – von der allgemeinen Treuepflicht zum demokratischen Staat abgesehen – auf die Amtsverschwiegenheit und die Annahme von bestimmten Geschenken; sie verwehren dem im Ruhestand lebenden früheren Richter weder den Übergang zur Rechtsanwaltschaft, also zu einer Tätigkeit, die mit dem aktiven Richteramt ebenfalls unvereinbar ist (§ 7 Nr. 10 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959), noch stehen sie einer ehrenamtlichen Richtertätigkeit entgegen, Nach der Beendigung des beruflichen Richteramts und dem Wegfall der damit verbundenen Aufgaben kann eine Unvereinbarkeit der neuen Rechtsstellung, die der Richter durch seine Versetzung in den Ruhestand erhalten hat, mit dem Amt eines Beisitzers nicht angenommen werden. Keine deutsche Prozeßordnung enthält eine solche Vorschrift.

Ein allgemeiner Hinderungsgrund für die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer läßt sich nicht allein aus der Überlegung herleiten, daß der Berufsrichter möglicherweise durch seine Arbeit in seiner Denkweise und seiner Persönlichkeit so sehr geprägt worden sei, daß er weder eine wirkliche Ergänzung noch etwa ein „Gegengewicht” für die aktiven Berufsrichter sein könne. Wenn auch die Berufung eines früheren Berufsrichters ehrenamtlichen Beisitzer desselben Gerichtszweigs vielleicht nicht der Vorstellung entspricht, die mit der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter verbunden ist (vgl. Dähne, Soziale Sicherheit 1959 S. 318), so hat diese Anschauung jedoch bisher noch keinen Ausdruck in den Verfahrensanordnungen gefunden. Die sich aus solcher Anschauung ergebenden Bedenken beziehen sich im übrigen nicht nur auf den Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen, sondern auch auf die Kreise der Versorgungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Versicherten, zu denen der Berufsrichter nach seinem Ausscheiden aus dem Amt – und u.U. schon vorher – auch gehören kann. Solche Bedenken zu berücksichtigen ist Aufgabe der Stellen, welche die ehrenamtlichen Beisitzer vorzuschlagen und zu berufen haben und vielleicht auch der Berufenen selbst. Das geltende Recht gibt nach Meinung des Senats jedenfalls keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß die Funktion des Berufsrichters über ihr Erlöschen hinaus der Übertragung und der Übernahme des Amts als ehrenamtlicher Beisitzer entgegensteht. Das SGG selbst schließt immer nur die gleichzeitige Ausübung von Aufgaben in der Verwaltung und der Rechtsprechung (§ 17 Abs. 2 – Abs. 4 SGG) oder von mehreren Funktionen innerhalb der Rechtsprechung (§ 17 Abs. 5 SGG) aus. Darum hat der Senat es über den Wortlaut des Gesetzes hinaus mit dessen Sinn bisher nur für unvereinbar angesehen, daß ein Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit gleichzeitig das Amt eines ehrenamtlichen Beisitzers innehat und daß ein Versicherter als solcher zum Sozialrichter berufen wird, solange er nach den Vorschriften des SGG als Arbeitgeber gilt (BSG. 3 S. 67).

Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung – sondern des Gesetzgebers – aus den angedeuteten Bedenken, die sich aus einer in der Vergangenheit liegenden Tätigkeit als Berufsrichter ergeben könnten, rechtliche Folgerungen zu ziehen. Der Gesetzgeber allein könnte auch feststellen, wie lange nach der Beendigung des Richteramts diese Bedenken noch fortwirken oder wie lange jemand im Verhältnis zu seinem gesamten Berufsleben als Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen sein muß, um seinen Ausschluß von der ehrenamtlichen Richtertätigkeit zu rechtfertigen.

Der Senat daher nur feststellen, daß Dr. M. von der Berufung zum Bundessozialrichter nicht ausgeschlossen und darum auch nicht seines Amts zu entheben ist.

 

Fundstellen

BSGE, 181

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