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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.12.2020 - 13 UF 177/17

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Tenor

1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick - Familiengericht - vom 10.10.2017, Az. 31 F 222/13, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.03.2018 nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 763,08 EUR (Elementarunterhalt) sowie in Höhe von weiteren 175,03 EUR (Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Ab 01.03.2019 beträgt der Elementarunterhalt 480 EUR monatlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ist befristet bis zum ... 09.2020.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 29.141,26 EUR.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich, die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Ehegattenunterhalt und gegen einen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in ihrem Ehescheidungsverfahren.

Die Antragsbeteiligten schlossen im Januar 2002 ihre kinderlos gebliebene Ehe, während der die Antragsgegnerin nicht berufstätig war. 2006 adoptierte der im Januar 1955 geborene Antragsteller den 1989 geborenen Sohn der im April 1966 geborenen Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich im April 2012.

Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie in Z..., die über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert ist, die der Antragsteller allein bedient. Beide Eheleute beabsichtigen, die Immobilie zu veräußern, konnten sich aber bisher nicht darüber einigen, welcher Erlös zu erzielen ist. Während der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung in B..., die ebenfalls über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert war, die der Antragsteller allein bedient. Auch bezahlt der Antrag...

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