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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, ArbnErfG § 27 Insolvenzverfahren / 2.2.2 Fingierte Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG)

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Rn 10

Mit der Novellierung von § 6 Abs. 2 ArbnErfG ist das bislang bekannte Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt worden. Sah § 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. noch vor, dass der Arbeitgeber spätestens binnen vier Monaten nach Meldung die Erfindung in Anspruch nehmen musste, um zu verhindern, dass diese nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG a. F. frei wurde, gilt nach der Neufassung der Vorschrift die Inanspruchnahme der Erfindung als erklärt, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen Meldung freigibt. Bei dieser Fiktion handelt es sich nach Ansicht des Gesetzgebers um den Kernpunkt der Reform des Arbeitnehmererfindungsrechts im Jahre 2009, durch die eine Vielzahl der in der Praxis häufig auftretenden Fristen-, Form- und Freiwerdensprobleme vermieden werden sollen.[37] Mit der Gesetzesänderung wird auch versucht, die aus der "Haftetikett"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2006[38] resultierenden Konsequenzen, die gerade in kleineren und mittleren Unternehmen, bei denen die Kenntnisse des Arbeitnehmererfindungsrechts nicht im gleichen Maße wie bei großen Unternehmen ausgeprägt sind, zu erheblichen Problemen geführt haben, zu vermeiden[39]. Die Neuregelung schafft dies, indem sie für den Fall, dass der Arbeitgeber – und sei es nur aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit – keine Erklärung zur Inanspruchnahme der Erfindung abgibt, das Recht dem Arbeitgeber zuweist. Allerdings schuldet er nach Ablauf der Freigabefrist[40] dem Arbeitnehmer die Erfindervergütung (§ 9 ArbnErfG). Das gilt selbst dann, wenn er die Erfindung nicht zu nutzen gedenkt.[41] Darüber hinaus ist der Arbeitgeber bis zu einer jederzeit möglichen Freigabe der Erfindung verpflichtet, diese zur Patent- oder Gebrauchsmustererteilung anzumelden (§ 13 Abs. 1 ArbnErfG). Macht er ...

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