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Betreten fremder Grundstücke und Wälder in der freien Landschaft

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der anhaltende Trend zu Bewegung und Sport äußert sich in der freien Landschaft als hoher Erholungsdruck. Es sind ja nicht nur vereinzelte oder in losen Gruppen auftretende Wanderer, Geocacher oder Bergsteiger, Radfahrer oder Reiter sowie im Winter Skifahrer oder Schlittenfahrer, die in der freien Landschaft Erholung suchen. Hinzu kommen zunehmend kommerziell organisierte Outdoor-Aktivitäten, seien es Mountainbike-Ralleys über lange Distanzen oder Waldläufe mit vielen Teilnehmern.

Bei allen diesen Aktivitäten wird manchmal nicht bedacht, dass es die freie Landschaft im Sinne einer frei verfügbaren oder "rechtsfreien" Landschaft bei uns gar nicht gibt. Praktisch ist jeder Quadratmeter unseres Hoheitsgebiets katastermäßig erfasst und grundbuchmäßig einem bestimmten Rechtsinhaber zugeschrieben. Das bedeutet, dass letztlich jeder Schritt in die freie Landschaft ein Schritt auf fremden Grund und Boden ist, dessen Eigentum bekanntlich verfassungsrechtlich geschützt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Schutz von Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Werts und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen liegt im öffentlichen Interesse. Es handelt sich nach ständiger Rechtsprechung um ein Schutzgut von hohem Rang, das auch im Rahmen der Erholung in der freien Natur beachtet werden muss. Jeder Schritt in die freie Landschaft ist ein Schritt auf fremden Grund und Boden, dessen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.

Angesichts der unterschiedlichen und durchaus auch gegenläufigen Interessen der Erholungssuchenden untereinander, der Erholungssuchenden im Verhältnis zu den Grundeigentümern, deren Grundstücke sie nutzen und dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bedarf es gesetzlicher Regelun...

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