Leitsatz

  1. Zur Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, einen längerfristigen Breitbandkabelvertrag abzuschließen
  2. Im Beschlussanfechtungsfall eines mit 10-jähriger Laufzeit abgeschlossenen Vertrags besteht eine Angemessenheitsprüfung des Gerichts über Konditionen in Vergleichsangeboten von Amts wegen
 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

  1. Es bleibt offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit rechtsfähiger Verband die Versorgung der einzelnen Wohnungen mit Kabelfernsehen als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung an sich ziehen kann. Jedenfalls besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrags mit einem Kabeldienstanbieter dann, wenn die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrags der Gemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist.
  2. Stützt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Abschluss eines Breitbandkabelvertrags auch darauf, dass die Vertragsbedingungen nachteilig sind, so ist jedenfalls bei einer langen Laufzeit des Vertrags (wie hier von 10 Jahren) von Amts wegen zu ermitteln, ob die Konditionen im Vergleich zu möglichen anderen Anbietern oder zu anderen Entgeltvarianten angemessen sind.
  3. Die Streitsache musste hier zum Zwecke der Vornahme weiterer tatsächlicher Feststellungen an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 27.06.2006, 32 Wx 072/06OLG München v. 27.6.2006, 32 Wx 072/06

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