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Bei Beschlussanfechtung muss jeder Eigentümer die Begründungsfrist selbst einhalten

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Mehrere Kläger in verbundenen Beschlussanfechtungsklagen stehen in notwendiger Streitgenossenschaft
  2. Jede Klage unterliegt auch einer eigenständigen Begründungsfrist und wird nicht durch das rechtzeitige Begründungsvorbringen anderer Kläger gewahrt
  3. Nimmt ein Streitgenosse seine rechtzeitig begründete Klage zurück, ist nur über die vom Kläger (und seinen verbleibenden Streitgenossen) rechtzeitig vorgetragene Anfechtungsgründe zu entscheiden
  4. Die inhaltliche Begründung einer Anfechtungsklage muss sich im wesentlichen Kern aus innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Darstellung des Lebenssachverhalts wenigstens in Umrissen, nicht allein schlagwortartige Beschreibung eines Anfechtungsgrundes)
  5. Alleinige Rüge "fehlender Beschlussfähigkeit" reicht nicht als Anfechtungsbegründung
  6. In einer Berufungsinstanz kann sich ein Anfechtungskläger allerdings noch auf Beschlussnichtigkeit berufen, da die gesetzliche Begründungsfrist nur für Beschlussanfechtungen gilt, nicht jedoch für eine Nichtigkeitsfeststellung
  7. Etwaige Rügen fehlender Beschlussunfähigkeit führen allerdings nicht zu einer Beschlussnichtigkeit
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 Satz 2, 47 Satz 1 WEG; § 62 Abs. 1, 69 ZPO

 

Kommentar

  1. Die Einhaltung der Klage- und der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschlussanfechtungsklage; ihre Versäumung führt vielmehr zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen (BGH, Urteil v. 16.1.2009, NJW 2009, 999). Die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind als Prozesshandlungen allerdings vom BGH unbeschränkt nachprüfbar. Vorliegend hat einer der Kläger in der gesetzlichen 2-Monatsfrist keine ausreichende Klagebegründung vorgelegt, die inhaltlich den Anfor...

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