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BayObLG Beschluss vom 19.03.1987 - BReg 2 Z 67/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Ersetzen eines Gartenfensters

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 05.06.1986; Aktenzeichen 4 T 200/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, an deren Westseite sich eine schmale Grünfläche befindet. Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im ersten Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner. Die Antragsgegner beabsichtigen, an der Westseite des Hauses zwei Fenster ihrer Wohnung zu vergrößern und an der Stelle eines dritten Fensters eine Türe einzubauen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegnern diese Baumaßnahmen zu verbieten. Mit Beschluß vom 17.12.1985 hat das Amtsgericht den Antragsgegnern den Einbau der Türe verboten, den Antrag im übrigen jedoch abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.6.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegner.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller habe gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung des beabsichtigten Türeinbaus. Bei der vorgesehenen Baumaßnahme handle es sich um eine über Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG, zu der die Zu...

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