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Bauträger setzt Sonderwünsche um: Erwerber ist nicht Störer!

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Erwerber eines Wohnungseigentumsrechts, der mit dem Bauträger eine von dem Aufteilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums kein Störer.

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 1004 BGB

 

Das Problem

  1. Das Sondereigentum von Wohnungseigentümer B entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung und Errichtung dem mit dem Bauträger B geschlossenen Kaufvertrag, weicht aber wegen Sonderwünschen des B vom Aufteilungsplan ab. Abweichend vom Aufteilungsplan endet die Treppe statt im 2. Obergeschoss im Dachgeschoss unmittelbar vor der Wohnungstür des B, die vorgezogen und zur Treppe hin um 90 Grad gedreht wurde. Die Freifläche im Treppenhaus des Dachgeschosses ist in B's Sondereigentum integriert, indem zwischen Freifläche und dem Treppenlauf eine Wand eingezogen wurde. Der Zugang zum Dachgeschossraum ist nicht über eine Auszugstreppe hergestellt, sondern über eine Spindeltreppe. Darüber hinaus ist der Dachgeschossraum mit nicht vorgesehenen Fenstern sowie mit Heizkörpern und Heißwasserzuleitungen versehen.
  2. Wohnungseigentümer K verlangt von B die Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands. Das AG Reutlingen (AG Reutlingen v. 27.6.2012, 10 C 1806/11 WEG, ZMR 2013 S. 239) gibt der Klage im Wesentlichen statt; lediglich hinsichtlich der "aufgedoppelten" Treppe weist es die Klage ab. Auf B's Berufung wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen. B ist nach Ansicht des Landgerichts nicht zum Rückbau verpflichtet, weil die Wohnungseigentumsanlage von vornherein abweichend vom Aufteilungsplan errichtet worden sei. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erfasse nur bauliche Veränderungen; die erstmalige plangerechte Herstellung falle nicht darunter. Auch ein Anspruch nach § 1...

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