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Bauordnung Niedersachsen / Anhang (zu § 60 Abs. 1) Verfahrensfreie Baumaßnahmen

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1.

Gebäude

 

1.1

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3[1] [Bis 30.06.2025: 40 m3] – im Außenbereich nicht mehr als 40 m3[2] [Bis 30.06.2025: 20 m3] – Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,

 

1.2

[Bis 30.06.2025: bis zu zwei ] [3]Garagen, auch mit Abstellraum, mit insgesamt nicht mehr als 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe bis zu 3 m[4] [Bis 30.06.2025: jeweils nicht mehr als 30 m2 Grundfläche auf einem Baugrundstück] sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einsteiiplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einsteilplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,

 

1.3

Gebäude mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind,

 

1.4

Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

 

1.5

Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

1.6

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, [Bis 30.06.2025: mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche,] [5]

 

1.7

Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterhalten werden,

 

1.8

[6]Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 40 m² Grundfläche und Wintergärten mit nicht mehr als 30 m² Brutto-Grundfläc...

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